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   BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21   

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BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21 (https://dejure.org/2021,11732)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.2021 - 1 B 16.21 (https://dejure.org/2021,11732)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 2021 - 1 B 16.21 (https://dejure.org/2021,11732)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Dass ein derartiger Verfahrensfehler zumindest möglicherweise geeignet sein könnte, die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung zu begründen, war für ihn angesichts der bereits im Juli 2020 ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Thematik (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -) und der zuvor dort anhängigen Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017, vom 17. April 2019 und vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 - jeweils juris) auch ohne Weiteres erkennbar.

    "wie sich das Urteil des EuGH vom 16.07.2020, C-517/17, Addis ./. Bundesrepublik Deutschland, welches auf einen Vorlagebeschluss des Senats ergangen ist, auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Entscheidung auswirkt, wenn, wie hier, der Kläger im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vertieft zu den Gründen, die einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen stehen können - in eine solche wird die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid umgedeutet - oder aus denen sich ein Abschiebeverbot nach nationale[m] Recht ergeben kann, angehört wurde",.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    "ob noch an der Rechtsprechung des 1. Senats in dem Beschluss vom 03.04.2017, 1 C 9.16 und im Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17 im Licht der Entscheidung des EuGH festzuhalten ist" und.
  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Ist dagegen die Aufklärung des Sachverhalts aus anderen Gründen als der materiellen Rechtsansicht des Tatsachengerichts unterblieben, ohne dass dies erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen wird, verbleibt es wegen der Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO bei dem dargelegten Grundsatz (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    "ob noch an der Rechtsprechung des 1. Senats in dem Beschluss vom 03.04.2017, 1 C 9.16 und im Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17 im Licht der Entscheidung des EuGH festzuhalten ist" und.
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Ist dagegen die Aufklärung des Sachverhalts aus anderen Gründen als der materiellen Rechtsansicht des Tatsachengerichts unterblieben, ohne dass dies erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen wird, verbleibt es wegen der Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO bei dem dargelegten Grundsatz (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
    Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).
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